Satzung des Vereins
AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen AG Verleih - Verband unabhängiger Filmverleiher; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister wird dieser Name mit dem Zusatz „e.V.“ geführt. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist:
- die Erhaltung, Erweiterung und fortlaufende Aktualisierung des Filmangebotes im Kino
- die Förderung der Vielfalt des Kinoprogramms, insbesondere die Förderung von Originalfassungen mit und ohne Untertiteln
- die Optimierung der wirtschaftlichen und kulturellen Voraussetzungen für den Verleih von Filmen nicht etablierter Regisseure, Dokumentarfilmen und unabhängigen Produktionen aus allen Ländern.
- die Förderung der Kommunikation und Kooperation mit nationalen, europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, die ein ähnliches Ziel verfolgen und unterstützen.
- die Förderung des Öffentlichen Interesses für unabhängige Filmproduktionen
- die Entwicklung eines Verbraucherbewusstseins hinsichtlich der Verwertungsmechanismen von Filmen
- die Förderung der Kommunikation zwischen den Filmverleihern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bestreitet seine Tätigkeit auf Grund öffentlicher und privater Zuwendungen, Spenden, Schenkungen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich Filmverleihunternehmen werden, unabhängig von ihrer Rechtsform. Der Filmverleih muss hauptsächlicher oder überwiegender Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Auflösung des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit Zahlungen an den Verein im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Dieser Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und für das Beitrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis fünf bis acht Personen: der/dem Vorsitzenden des Vorstands, zwei stellvertretenden Vorständen, der/dem geschäftsführenden Vorstand und einem bis vier beigeordneten Vorständen.
2. Die/der Vorsitzende des Vorstands, die/der stellvertretenden Vorstände und die/der geschäftsführende Vorstand bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Die Mitglieder des Vertretungsvorstands vertreten den Verein einzelberechtigt nach Außen. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, die Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vertretungsvorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vertretungsvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
6. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden
b) Die Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
c) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
d) Den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, als zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 6 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand tagt mindestens vier Mal im Jahr. Er ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ein/e stellvertretender Vorsitzender oder die/der geschäftsführende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstands
b) Die Entlastung des Gesamtvorstands, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
c) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
d) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und den Ausschluss eines Vereinsmitglieds.
e) Die Änderung der Satzung
f) Die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Gesamtvorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
b) wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Gesamtvorstand verlangt.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand oder einem stellvertretenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden.
d) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vertretungsvorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet (Versammlungsleitung). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
e) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Protokollführung, sofern diese nicht vom Vorstand benannt wurde.
f) Die Art von Abstimmungen bestimmt die Versammlungsleitung, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Hiervon ausgenommen sind Vorstandswahlen.
g) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Lediglich zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
h) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen werden nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei der Versammlungsleitung zugelassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
i) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es gilt die/der Kandidat/in als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat/innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung durch Ziehung eines Loses.
j) Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- den Ort und Zeit der Versammlung
- den Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung
- eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Geschäftsführung
Der Gesamtvorstand hat das Recht, eine Geschäftsführung zu berufen und abzuberufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vertretungsvorstand der vertretungsberechtigte Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, den die Mitgliederversammlung zuvor zu bestimmen hat. Der zu bestimmende Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 10 Übergangsbestimmung
Der Vertretungsvorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen und -klarstellungen, die vom Registergericht verlangt werden, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
Köln, 11. Oktober 2018